Dies macht den Unterschied zur sogenannten unechten Rückwir-kung aus, wo das neue Recht - gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern - lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten Anwendung findet. Diese Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 110 V 254 Erw. 3a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre; vgl. auch BGE 114 V 151 Erw. 2a mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 16 B III).