sie darf weder zu Rechtsungleichheiten führen noch in wohlerworbene Rechte eingreifen (BGE 113 Ia 425; Gygi, Verwaltungsrecht, S. 111). Damit die Regeln über die echte und grundsätzlich unzulässige Rückwirkung Anwendung finden, muss sich der Sachverhalt, an den die betreffende Rechtsfolge geknüpft ist, abschliessend vor dem Inkrafttreten des rückwirkenden Rechts verwirklicht haben. Dies macht den Unterschied zur sogenannten unechten Rückwir-kung aus, wo das neue Recht - gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern - lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten Anwendung findet.