Ein rückwirkendes Gesetz bedeutet geradezu eine Negation des Gesetzesvertrauens (Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, S. 280 f.; Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: Mitteilungen des Schweizerischen Juristenvereins, Heft 2, 1983, S. 123 f.). Diese echte Rückwirkung ist deshalb grundsätzlich unzulässig. Sie kann nach der Rechtsprechung zu Art. 4 BV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie nach der Auslegung des Erlasses eindeutig beabsichtigt, in zeitlicher Hinsicht mässig und als solche durch beachtenswerte Gründe gerechtfertigt ist; sie darf weder zu Rechtsungleichheiten führen noch in wohlerworbene Rechte eingreifen (BGE 113 Ia 425;