Der Antragsteller bestreitet die grundsätzliche Zahlungspflicht der Gemeinde Z für Schüler, welche in der Gemeinde Y die Schule besuchen, nicht. Ebenso unbestritten ist die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Festsetzung der Schulgeldbeiträge. Hingegen macht der Antragsteller geltend, der Beschluss vom 4. September 1992 verstosse gegen Art. 4 BV, indem er das Rückwirkungsverbot verletze: Der Regierungsrat habe bereits mit Beschluss vom 30. April 1991 die Schulgeldbeiträge für das Schuljahr 1992/93 verbindlich festgesetzt. Das Schuljahr 1992/93 habe am 1. August 1992 begonnen.