(Eintretensfrage bejaht) 2. - . . . (Ausführungen zur Kognition) 3. - Gemäss §§ 54a Abs. 3, 133 Abs. 2 und 3 und 139 Abs. 4 ErzG kann der Regierungsrat die Beiträge pro Schüler festlegen, die eine Gemeinde dem Schulträger bzw. der Schulortsgemeinde zu leisten hat. Gestützt auf diese Kompetenznormen hat der Regierungsrat des Kantons Luzern am 4. September 1992 folgenden Beschluss über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden für das Schuljahr 1992/93 erlassen:... (genauer Wortlaut) 4. - a) Der Antragsteller bestreitet die grundsätzliche Zahlungspflicht der Gemeinde Z für Schüler, welche in der Gemeinde Y die Schule besuchen, nicht.