Am 4. September 1992 erliess er einen weiteren Beschluss über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden für das Schuljahr 1992/93 und hob den Beschluss vom 30. April 1991 auf. Die Publikation des Beschlusses vom 4. September 1992 erfolgte im Kantonsblatt Nr. 37 vom 12. September 1992. Am 10. Oktober 1992 reichte der Gemeinderat von Z beim Verwaltungsgericht ein Prüfungsgesuch nach § 188 Abs. 1 VRG ein mit dem Antrag, der Regierungsratsbeschluss vom 4. September 1992 sei wegen Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wies dieses Gesuch ab. Aus den Erwägungen: 1. - . . . (Eintretensfrage bejaht) 2. - . . .