Ausführungen zur echten und unechten Rückwirkung rechtsetzender Erlasse. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein rechtsetzender Beschluss nicht begründet wird. Der regierungsrätliche Beschluss ist auch im Hinblick auf den Finanzhaushalt der Gemeinden nicht unzulässig. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Regierungsrat des Kantons Luzern erliess am 30. April 1991 einen Beschluss über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden für die Schuljahre 1991/92 und 1992/93. Am 4. September 1992 erliess er einen weiteren Beschluss über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden für das Schuljahr 1992/93 und hob den Beschluss vom 30. April 1991 auf.