{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-02-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-92-4_1994-02-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1064", "Checksum": "8fb7e43f4aab95253195bf3effbaf72f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 92 4", "1994 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.02.1994 P 92 4 (1994 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 67 Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 80 GG; § 54a Abs. 3, § 133 Abs. 2 und 3, § 139 Abs. 4 ErzG. Der Beschluss des Regierungsrates vom 4. September 1992 über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden verletzt weder den Grundsatz, dass Rechtsänderungen nicht rückwirkend erlassen werden dürfen, noch verstösst er gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben. Ausführungen zur echten und unechten Rückwirkung rechtsetzender Erlasse. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein rechtsetzender Beschluss nicht begründet wird. Der regierungsrätliche Beschluss ist auch im Hinblick auf den Finanzhaushalt der Gemeinden nicht unzulässig. | Erziehungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:06", "Checksum": "ab0e28b4cbad4c60b34e6cc6e1be1f14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.02.1994 P 92 4 (1994 II Nr. 5)\nRegeste:\n§ 67 Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 80 GG; § 54a Abs. 3, § 133 Abs. 2 und 3, § 139 Abs. 4 ErzG. Der Beschluss des Regierungsrates vom 4. September 1992 über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden verletzt weder den Grundsatz, dass Rechtsänderungen nicht rückwirkend erlassen werden dürfen, noch verstösst er gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben. Ausführungen zur echten und unechten Rückwirkung rechtsetzender Erlasse. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein rechtsetzender Beschluss nicht begründet wird. Der regierungsrätliche Beschluss ist auch im Hinblick auf den Finanzhaushalt der Gemeinden nicht unzulässig. | Erziehungswesen\n\n Antragsteller kein Anspruch auf vorherige Anhörung zu. Auch aus dem Erziehungsgesetz selber lässt sich ein Anspruch auf Anhörung nicht ableiten. Das rechtliche Gehör ist somit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verletzt worden. Dass der Regierungsrat seinen Beschluss vom 4. September 1992 nicht mit einer Begründung versehen hat, stellt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sowohl die in § 110 VRG enthaltene Begründungspflicht als auch das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Recht auf Begründung bezieht sich ausschliesslich auf Verfügungen und Entscheide, nicht auch auf rechtsetzende Beschlüsse (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 85 BI; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 1293 ff.). 7. - Der Antragsteller wendet weiter ein, die rückwirkende Aufhebung des Beschlusses vom 30. April 1991 und die Erhöhung der Schulkostenbeiträge für 1992/93 würden gegen § 67 Abs. 3 GG verstossen. Insbesondere werde dadurch die Einhaltung der in dieser Bestimmung festgelegten Grundsätze für den Finanzhaushalt der Gemeinden verunmöglicht. Die Schulgeldbeiträge würden seit Jahren in der Rechnung des Jahres zu Beginn des Schuljahres verbucht. Die Schulgeldbeiträge 1992/93 würden somit in der Rechnung 1992 erscheinen. Sie müssten so rechtzeitig festgelegt werden, dass es den Gemeinderäten möglich sei, die in § 80 GG gesetzten Fristen für die Budgetierung einzuhalten: Spätestens im April sei der Voranschlag durch die Stimmberechtigten zu beschliessen, und spätestens fünf Wochen vor der Gemeindeabstimmung sei der Voranschlag der Rechnungskommission zu übergeben. Die Beiträge müssten somit spätestens im Februar vor Beginn des neuen Schuljahres festgelegt werden, damit korrekt budgetiert werden könne. § 67 Abs. 3 GG gehört zu den allgemeinen Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Gemeinden (vgl. Überschrift zu § 66 f. GG). Er hat folgenden Wortlaut: «Das Rechnungswesen beruht auf den Grundsätzen der doppelten Buchführung, der Vollständigkeit, der Klarheit, der Wahrheit, der Genauigkeit, der Spezifikation, der Sollverbuchung und des Bruttoprinzips.» Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die im § 67 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze auf das Rechnungswesen und nicht auf die Budgetierung beziehen, weshalb die Berufung des Antragstellers auf diese Bestimmung schon allein aus diesem Grund unbehelflich ist. Im übrigen steht der Befolgung dieser Grundsätze der Beschluss vom 4. September 1992 nicht entgegen: Da der massgebende Zeitpunkt für die Beitragspflicht gemäss § 5 des Beschlusses der Januar des laufenden Schuljahres ist, können die Beiträge nicht vor diesem Zeitpunkt erhoben und in Rechnung gestellt werden. Die meisten Gemeinden werden daher die Schulgeldbeiträge für das Schuljahr 1992/93 im Voranschlag 1993 und in der Rechnung 1993 aufführen, d.h. in derjenigen Rechnungsperiode, in welcher die Schulgeldbeiträge effektiv anfallen. Auf diese Weise kann auch dem § 73 Abs. 2 GG Rechnung getragen werden, wonach der Voranschlag den im Rechnungsjahr erwarteten Aufwand und die Ausgaben sowie den Ertrag und die Einnahmen zu umfassen hat, wobei Beträge, die nicht genau feststehen, zu schätzen sind. Dem Gemeinderat Z steht es durchaus offen, in diesem Sinne zu verfahren. Auch der Umstand, dass die Rechnung betreffend die Schulgeldbeiträge 1992/93 vom Gemeindeammannamt Y dem Antragsteller bereits am 2. Oktober 1992 zugestellt wurde, vermag keine Gesetzwidrigkeit des Beschlusses zu begründen. |"}