{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-02-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-92-4_1994-02-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1064", "Checksum": "8fb7e43f4aab95253195bf3effbaf72f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 92 4", "1994 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.02.1994 P 92 4 (1994 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 67 Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 80 GG; § 54a Abs. 3, § 133 Abs. 2 und 3, § 139 Abs. 4 ErzG. Der Beschluss des Regierungsrates vom 4. September 1992 über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden verletzt weder den Grundsatz, dass Rechtsänderungen nicht rückwirkend erlassen werden dürfen, noch verstösst er gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben. Ausführungen zur echten und unechten Rückwirkung rechtsetzender Erlasse. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein rechtsetzender Beschluss nicht begründet wird. Der regierungsrätliche Beschluss ist auch im Hinblick auf den Finanzhaushalt der Gemeinden nicht unzulässig. | Erziehungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:06", "Checksum": "ab0e28b4cbad4c60b34e6cc6e1be1f14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.02.1994 P 92 4 (1994 II Nr. 5)\nRegeste:\n§ 67 Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 80 GG; § 54a Abs. 3, § 133 Abs. 2 und 3, § 139 Abs. 4 ErzG. Der Beschluss des Regierungsrates vom 4. September 1992 über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden verletzt weder den Grundsatz, dass Rechtsänderungen nicht rückwirkend erlassen werden dürfen, noch verstösst er gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben. Ausführungen zur echten und unechten Rückwirkung rechtsetzender Erlasse. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein rechtsetzender Beschluss nicht begründet wird. Der regierungsrätliche Beschluss ist auch im Hinblick auf den Finanzhaushalt der Gemeinden nicht unzulässig. | Erziehungswesen\n\n Schuljahr 1992/93 bereits mit Beschluss vom 30. April 1991 festgesetzt hat und die Gemeinde Z auf den Fortbestand dieses Beschlusses habe vertrauen dürfen. a) Die Schulgeldbeiträge wurden bisher alle zwei Jahre jeweils für zwei Schuljahre festgesetzt. Mit Beschluss vom 4. September 1992 ging der Regierungsrat erstmals dazu über, diese jährlich anzupassen. Er begründet dies in seiner Vernehmlassung mit einer besseren Kostenverteilung zwischen Anschluss- und Standortgemeinden. Diesem Vorgehen stehen die Bestimmungen des Erziehungsgesetzes nicht entgegen. Die massgebenden Bestimmungen des Erziehungsgesetzes halten lediglich fest, dass der Regierungsrat die Schulgeldbeiträge pro Schüler festzulegen habe. Über deren nähere Ausgestaltung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, enthält es keine Bestimmungen. Es belässt dem Regierungsrat in dieser Beziehung somit einen weiten Ermessensspielraum. b) Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein generelles schutzwürdiges Vertrauen in die Unabänderlichkeit eines bestehenden Rechtszustandes. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht einer Änderung des geltenden Rechts nicht entgegen (BGE 108 Ib 358 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 74 B XII a; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Rz 541; vgl. Gygi, a.a.O., S. 109). Auch wenn der Vertrauensschutz einer Rechtsänderung in der Regel nicht entgegensteht, bietet er bei Rechtsänderungen unter qualifizierten Voraussetzungen dennoch Schutz, insbesondere wenn in wohlerworbene Rechte eingegriffen, von ausdrücklichen Zusicherungen des Gesetzgebers abgewichen oder eine Rechtsänderung zur gezielten Verhinderung eines bestimmten Vorhabens, das verwirklicht werden könnte, in nicht vorhersehbarer Weise beschlossen wird (Rhinow/Krähenmann, a.a.O.). Dass vorliegend eine derartige qualifizierte Voraussetzung gegeben wäre, hat der Antragsteller in seinem Prüfungsgesuch nicht dargetan. c) Auf welchen Zeitpunkt eine gesetzliche Neuregelung in Kraft gesetzt werden soll, ist dem pflichtgemässen Ermessen des Gesetzgebers, hier also dem Regierungsrat, anheimgestellt. Es kann erforderlich sein, die Neuordnung unverzüglich in Kraft zu setzen, wenn sie den angestrebten Zweck erreichen soll. In andern Fällen mag es angezeigt sein, einen Erlass (z.B. aus technischen Gründen) erst einige Zeit später in Kraft zu setzen, um den Betroffenen Gelegenheit zu geben, Anpassungsmassnahmen zu treffen. Schliesslich kann es sich rechtfertigen, Übergangsbestimmungen zu erlassen, um den Übergang vom alten zum neuen Recht zu erleichtern. Ob das eine oder andere Vorgehen einzuschlagen ist, ist Sache wertender Abwägung, wobei die verfassungsmässigen Grundsätze zu beachten sind (BGE 104 Ib 215 f.). Der Regierungsrat begründet die Beitragserhöhung auf das Schuljahr 1992/93 insbesondere mit dem Abbau des Staatsbeitrages an die Volksschullehrerbesoldung per 1. Januar 1993 um insgesamt 9,5% und der hohen Teuerung per April 1992 sowie mit der neuen Besoldungsordnung für Lehrpersonen aus dem Jahre 1989 und der Schaffung und Erneuerung von Unterrichtsräumen in den Fächern Informatik, Naturlehre und Werken. Mit der beschlossenen Erhöhung der Schulgeldbeiträge werde eine Teilabgeltung der effektiven Schulkosten der Standortgemeinden erreicht. Um eine finanzielle Entlastung der regionalen Schulstandorte und eine bessere Kostenaufteilung zwischen Standort- und Anschlussgemeinden hinsichtlich der markant gestiegenen Schulkosten zu erreichen, seien die Schulgeldbeiträge bereits rückwirkend für das Schuljahr 1992/93 erhöht worden. Der Antragsteller seinerseits macht geltend, die Schulgeldbeiträge seien bereits in den vorangegangenen Jahren über die Teuerung hinaus angehoben worden, so dass gar kein Handlungsbedarf bestanden habe. Dieser Einwand ist unbehelflich. Nur durch eine Neufestsetzung auf Beginn des Schuljahres 1992/93 konnte der Zweck der Neuregelung, d.h. eine gerechtere Aufteilung der zu diesem Zeitpunkt massiv gestiegenen Kosten zwischen Standort- und Anschlussgemeinden, erreicht werden. Es trifft zwar zu, dass die Gemeinde Z dadurch finanziell mehr belastet wird. Die Folgen der Sanierung der Staatsfinanzen (durch Herabsetzung der Staatsbeiträge an die Lehrerbesoldungen) treffen jedoch nicht nur einen Teil der Gemeinden, sondern sind von sämtlichen Gemeinden zu tragen. d) Nach dem Gesagten ist es weder gesetzes- noch verfassungswidrig, dass der Regierungsrat seinen Beschluss vom 30. April 1991 aufhob und auf den 1. August 1992 durch jenen vom 4. September 1992 ersetzte. 6. - Der Antragsteller rügt weiter, die Aufhebung des Beschlusses vom 30. April 1991 sei ohne Rücksprache mit den davon in finanzieller Hinsicht erheblich betroffenen Gemeinden erfolgt; der neue Beschluss sei zudem ohne jegliche Begründung ergangen. Dadurch sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Im Gesetzgebungsverfahren, d.h. beim Erlass generell-abstrakter Normen, besteht nach der bundesgerichtlichen Praxis von Verfassung wegen kein Anspruch auf Anhörung (BGE 113 Ia 99 mit Hinweisen; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 1310; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 81 B Ia). Da der angefochtene Beschluss vom 4. September 1992 Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts enthält, steht dem"}