{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-02-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-92-4_1994-02-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1064", "Checksum": "8fb7e43f4aab95253195bf3effbaf72f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 92 4", "1994 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.02.1994 P 92 4 (1994 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 67 Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 80 GG; § 54a Abs. 3, § 133 Abs. 2 und 3, § 139 Abs. 4 ErzG. Der Beschluss des Regierungsrates vom 4. September 1992 über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden verletzt weder den Grundsatz, dass Rechtsänderungen nicht rückwirkend erlassen werden dürfen, noch verstösst er gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben. Ausführungen zur echten und unechten Rückwirkung rechtsetzender Erlasse. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein rechtsetzender Beschluss nicht begründet wird. Der regierungsrätliche Beschluss ist auch im Hinblick auf den Finanzhaushalt der Gemeinden nicht unzulässig. | Erziehungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:06", "Checksum": "ab0e28b4cbad4c60b34e6cc6e1be1f14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.02.1994 P 92 4 (1994 II Nr. 5)\nRegeste:\n§ 67 Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 80 GG; § 54a Abs. 3, § 133 Abs. 2 und 3, § 139 Abs. 4 ErzG. Der Beschluss des Regierungsrates vom 4. September 1992 über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden verletzt weder den Grundsatz, dass Rechtsänderungen nicht rückwirkend erlassen werden dürfen, noch verstösst er gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben. Ausführungen zur echten und unechten Rückwirkung rechtsetzender Erlasse. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein rechtsetzender Beschluss nicht begründet wird. Der regierungsrätliche Beschluss ist auch im Hinblick auf den Finanzhaushalt der Gemeinden nicht unzulässig. | Erziehungswesen\n\n\n| Entscheid: | Der Regierungsrat des Kantons Luzern erliess am 30. April 1991 einen Beschluss über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden für die Schuljahre 1991/92 und 1992/93. Am 4. September 1992 erliess er einen weiteren Beschluss über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden für das Schuljahr 1992/93 und hob den Beschluss vom 30. April 1991 auf. Die Publikation des Beschlusses vom 4. September 1992 erfolgte im Kantonsblatt Nr. 37 vom 12. September 1992. Am 10. Oktober 1992 reichte der Gemeinderat von Z beim Verwaltungsgericht ein Prüfungsgesuch nach § 188 Abs. 1 VRG ein mit dem Antrag, der Regierungsratsbeschluss vom 4. September 1992 sei wegen Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wies dieses Gesuch ab. Aus den Erwägungen: 1. - . . . (Eintretensfrage bejaht) 2. - . . . (Ausführungen zur Kognition) 3. - Gemäss §§ 54a Abs. 3, 133 Abs. 2 und 3 und 139 Abs. 4 ErzG kann der Regierungsrat die Beiträge pro Schüler festlegen, die eine Gemeinde dem Schulträger bzw. der Schulortsgemeinde zu leisten hat. Gestützt auf diese Kompetenznormen hat der Regierungsrat des Kantons Luzern am 4. September 1992 folgenden Beschluss über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden für das Schuljahr 1992/93 erlassen:... (genauer Wortlaut) 4. - a) Der Antragsteller bestreitet die grundsätzliche Zahlungspflicht der Gemeinde Z für Schüler, welche in der Gemeinde Y die Schule besuchen, nicht. Ebenso unbestritten ist die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Festsetzung der Schulgeldbeiträge. Hingegen macht der Antragsteller geltend, der Beschluss vom 4. September 1992 verstosse gegen Art. 4 BV, indem er das Rückwirkungsverbot verletze: Der Regierungsrat habe bereits mit Beschluss vom 30. April 1991 die Schulgeldbeiträge für das Schuljahr 1992/93 verbindlich festgesetzt. Das Schuljahr 1992/93 habe am 1. August 1992 begonnen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. September 1992 sei jener vom 30. April 1991 zu Unrecht rückwirkend aufgehoben worden. b) Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben. Die Rückwirkung widerspricht dem Gesetzmässigkeitsprinzip in seiner Bedeutung für die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz. Ein rückwirkendes Gesetz bedeutet geradezu eine Negation des Gesetzesvertrauens (Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, S. 280 f.; Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: Mitteilungen des Schweizerischen Juristenvereins, Heft 2, 1983, S. 123 f.). Diese echte Rückwirkung ist deshalb grundsätzlich unzulässig. Sie kann nach der Rechtsprechung zu Art. 4 BV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie nach der Auslegung des Erlasses eindeutig beabsichtigt, in zeitlicher Hinsicht mässig und als solche durch beachtenswerte Gründe gerechtfertigt ist; sie darf weder zu Rechtsungleichheiten führen noch in wohlerworbene Rechte eingreifen (BGE 113 Ia 425; Gygi, Verwaltungsrecht, S. 111). Damit die Regeln über die echte und grundsätzlich unzulässige Rückwirkung Anwendung finden, muss sich der Sachverhalt, an den die betreffende Rechtsfolge geknüpft ist, abschliessend vor dem Inkrafttreten des rückwirkenden Rechts verwirklicht haben. Dies macht den Unterschied zur sogenannten unechten Rückwir-kung aus, wo das neue Recht - gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern - lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten Anwendung findet. Diese Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 110 V 254 Erw. 3a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre; vgl. auch BGE 114 V 151 Erw. 2a mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 16 B III). Der Begriff der «unechten Rückwirkung» ist allerdings eine nicht besonders zutreffende Sammelbezeichnung für verschiedenartige Tatbestände von Rechtsänderungen, in denen es weniger um eine Rückwirkung als darum geht, ob altes Recht noch auf das neu in Kraft gesetzte Recht einwirkt (Gygi, a.a.O., S. 111; Kölz, a.a.O., S. 163 mit Hinweisen; LGVE 1992 II Nr. 8 Erw. 4a). Das Schuljahr 1992/93 dauert vom 1. August 1992 bis 31. Juli 1993. Es war weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch des Erlasses des fraglichen Beschlusses bereits beendet. Zudem ist gemäss dessen § 5 für die Beitragspflicht die Schülerzahl zu Beginn des Monats Januar des laufenden Schuljahres - somit anfangs Januar 1993 - massgebend. Nicht erfasst von der Neuregelung sind die dem Schuljahr 1992/93 vorangehenden Schuljahre. Soweit überhaupt von einer Rückwirkung gesprochen werden kann, dann höchstens von einer unechten im Sinne der obigen Ausführungen. Da mit dem Beschluss vom 4. September 1992 für das Schuljahr 1992/93 nicht neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich bereits abschliessend vor dessen Inkrafttreten verwirklicht hat, verstösst er nicht gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung. 5. - Es stellt sich im weitern die Frage, ob der Regierungsrat mit dem fraglichen Beschluss den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt und gegen Treu und Glauben verstossen hat. Dies trifft nach Ansicht des Antragstellers zu, weil der Regierungsrat die Beiträge für das"}