{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-02-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-92-4_1994-02-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1064", "Checksum": "8fb7e43f4aab95253195bf3effbaf72f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 92 4", "1994 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.02.1994 P 92 4 (1994 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 67 Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 80 GG; § 54a Abs. 3, § 133 Abs. 2 und 3, § 139 Abs. 4 ErzG. Der Beschluss des Regierungsrates vom 4. September 1992 über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden verletzt weder den Grundsatz, dass Rechtsänderungen nicht rückwirkend erlassen werden dürfen, noch verstösst er gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben. Ausführungen zur echten und unechten Rückwirkung rechtsetzender Erlasse. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein rechtsetzender Beschluss nicht begründet wird. Der regierungsrätliche Beschluss ist auch im Hinblick auf den Finanzhaushalt der Gemeinden nicht unzulässig. | Erziehungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:06", "Checksum": "ab0e28b4cbad4c60b34e6cc6e1be1f14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.02.1994 P 92 4 (1994 II Nr. 5)\nRegeste:\n§ 67 Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 80 GG; § 54a Abs. 3, § 133 Abs. 2 und 3, § 139 Abs. 4 ErzG. Der Beschluss des Regierungsrates vom 4. September 1992 über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden verletzt weder den Grundsatz, dass Rechtsänderungen nicht rückwirkend erlassen werden dürfen, noch verstösst er gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben. Ausführungen zur echten und unechten Rückwirkung rechtsetzender Erlasse. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein rechtsetzender Beschluss nicht begründet wird. Der regierungsrätliche Beschluss ist auch im Hinblick auf den Finanzhaushalt der Gemeinden nicht unzulässig. | Erziehungswesen\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abteilung für die Prüfung von Erlassen |\n| Rechtsgebiet: | Erziehungswesen |\n| Entscheiddatum: | 25.02.1994 |\n| Fallnummer: | P 92 4 |\n| LGVE: | 1994 II Nr. 5 |\n| Leitsatz: | § 67 Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 80 GG; § 54a Abs. 3, § 133 Abs. 2 und 3, § 139 Abs. 4 ErzG. Der Beschluss des Regierungsrates vom 4. September 1992 über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden verletzt weder den Grundsatz, dass Rechtsänderungen nicht rückwirkend erlassen werden dürfen, noch verstösst er gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben. Ausführungen zur echten und unechten Rückwirkung rechtsetzender Erlasse. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein rechtsetzender Beschluss nicht begründet wird. Der regierungsrätliche Beschluss ist auch im Hinblick auf den Finanzhaushalt der Gemeinden nicht unzulässig. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}