Er hat den Erlass ausdrücklich dem Gemeinderat überlassen. Erst mit dessen Verfügung bzw. mit der öffentlichen Auflage vom 25. November 1991 entfaltete die Planungszone mit den provisorischen Bauvorschriften Rechtswirkung gegenüber den Antragstellerinnen. Dass sieh der Gemeinderat aufgrund der Weisung des Regierungsrates verpflichtet fühlte, die Planungszone daraufhin im vorgesehenen Verfahren auch tatsächlich zu erlassen, ändert daran nichts. Damit steht fest, dass der strittige Rechtsspruch im Entscheid des Regierungsrates nicht Prüfungsgegenstand im Sinne von § 188 Abs. 1 VRG sein kann. Auf den Prüfungsantrag kann daher nicht eingetreten werden. |