Planungszonen bzw. die damit verbundenen provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften treten erst mit der öffentlichen Auflage in Kraft (§ 84 Abs. 2 PBG). Die erwähnten Mindestvorschriften im angefochtenen Entscheid des Regierungsrates wären mithin nur dann rechtsverbindlich geworden, wenn der Regierungsrat die Planungszone selber erlassen und öffentlich aufgelegt hätte, wozu er grundsätzlich kompetent gewesen wäre (§ 82 Abs. 2 PBO). Gerade dies hat er jedoch nicht getan. Er hat den Erlass ausdrücklich dem Gemeinderat überlassen.