und können daher nicht Anfechtungsgegenstand eines Prüfungsantrages bilden. b) Die umstrittene Ziffer 2 im Rechtsspruch des Entscheides des Regierungsrates stellt keine unmittelbar rechtsverbindliche Anordnung dar. Sie bedeutet rechtlich nichts anderes als eine Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörde an den Gemeinderat A. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen wurden damit keine Rechte oder Pflichten unmittelbar begründet, jedenfalls nicht für die Antragstellerinnen. Planungszonen bzw. die damit verbundenen provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften treten erst mit der öffentlichen Auflage in Kraft (§ 84 Abs. 2 PBG).