Ob provisorische Bauvorschriften einer Planungszone Rechtssätze im zitierten Sinn darstellen, kann hier offen bleiben. Voraussetzung, dass überhaupt ein Rechtssatz vorliegt, ist nämlich in jedem Fall die Verbindlichkeit der Anordnungen. Nicht rechtsverbindliche Anordnungen oder blosse Weisungen gelten nicht als Rechtssätze (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 17; Ruckli, Die abstrakte Prüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht unter spezieller Berücksichtigung des Luzerner Verwaltungsrechtspflegegesetzes, Diss. Basel 1978, S. 80) und können daher nicht Anfechtungsgegenstand eines Prüfungsantrages bilden.