Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates sei daher diesbezüglich ein Erlass und nicht ein Entscheid. a) Als Rechtssätze gelten Anordnungen genereller und abstrakter Natur, die für eine unbestimmte Vielheit von Menschen gelten und eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen regeln ohne Rücksicht auf einen bestimmten Einzelfall oder auf eine Person (BGE 113 Ia 439 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, B II, S. 15 f.). Ob provisorische Bauvorschriften einer Planungszone Rechtssätze im zitierten Sinn darstellen, kann hier offen bleiben.