Die Antragstellerinnen bezeichnen diese Argumentation als unrichtig. Im angefochtenen Entscheid, auf Seite 42, und im Rechtsspruch Ziffer 2 werde der Gemeinderat A angewiesen, genau detaillierte Vorschriften als Planungszone zu publizieren und ihnen in diesem Sinne provisorische Rechtskraft zu verleihen. Damit seien Rechtssätze begründet worden, die auf die Dauer der Planungszone Gültigkeit gegenüber jedermann hätten und sofort in Kraft stehen würden. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates sei daher diesbezüglich ein Erlass und nicht ein Entscheid.