3. - Der verwaltungsgerichtlichen Prüfung gemäss § 188 Abs. 1 VRG unterliegen Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen. Das Baudepartement erachtet die umstrittene Weisung im Genehmigungsentscheid des Regierungsrates als Zwischenentscheid, sicher jedoch nicht als Rechtssätze im Sinne von § 188 Abs. 1 VRG. Auch aus diesem Grund sei auf den Prüfungsantrag nicht einzutreten. Die Antragstellerinnen bezeichnen diese Argumentation als unrichtig.