Nachdem die angefochtene Ziffer 2 des Rechtsspruches im strittigen Entscheid des Regierungsrates bezüglich der Planungszone auf die Erwägungen verwies und diese die inhaltlichen Mindestanforderungen der Planungszone einlässlich definierten (Ziff. III.4 der Erwägungen), hätten wohl auch diese Mindestanforderungen publiziert oder öffentlich aufgelegt werden müssen, um den Fristenlauf beginnen zu lassen. Nachdem indessen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, schon aus andern Gründen nicht auf den Prüfungsantrag eingetreten werden kann, kann auch die Frage der Fristeinhaltung offen bleiben. 3. - Der verwaltungsgerichtlichen Prüfung gemäss § 188 Abs. 1 VRG unterliegen