Ob diese Veröffentlichung allerdings für den Beginn des Fristenlaufes hinreichend war, ist fraglich, da § 1 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 grundsätzlich die Veröffentlichung des Textes von rechtsetzenden Erlassen vorsieht oder, wenn dieser sich dazu nicht eignet, eine öffentliche Auflage vorschreibt, welche im Kantonsblatt anzuzeigen ist (Abs. 2). Nachdem die angefochtene Ziffer 2 des Rechtsspruches im strittigen Entscheid des Regierungsrates bezüglich der Planungszone auf die Erwägungen verwies und diese die inhaltlichen Mindestanforderungen der Planungszone einlässlich definierten (Ziff.