Massgeblich für die Fristeinhaltung ist daher gemäss § 190 VRG die Veröffentlichung dieses Beschlusses. Diese Veröffentlichung ist am 9. November 1991 im Kantonsblatt erfolgt. Ob diese Veröffentlichung allerdings für den Beginn des Fristenlaufes hinreichend war, ist fraglich, da § 1 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 grundsätzlich die Veröffentlichung des Textes von rechtsetzenden Erlassen vorsieht oder, wenn dieser sich dazu nicht eignet, eine öffentliche Auflage vorschreibt, welche im Kantonsblatt anzuzeigen ist (Abs. 2).