Der Antrag vom 20. Dezember 1991 sei daher verspätet. Die Antragstellerinnen machen demgegenüber geltend, aus dem publizierten Text habe niemand die Vorschriften erahnen können, die der Regierungsrat in seinem Entscheid erlassen habe. Erst mit der Publikation der Planungszone durch den Gemeinderat am 23. November 1991 sei eine Frist für Beschwerden und Einsichtnahme bis zum 27. Dezember angesetzt worden. Diese Frist sei eingehalten worden. Angefochten ist der Beschluss des Regierungsrates, die Gemeinde A zum Erlass einer Planungszone über die Kernzone zu verhalten. Massgeblich für die Fristeinhaltung ist daher gemäss § 190 VRG die Veröffentlichung dieses Beschlusses.