Sind diese nicht alle erfüllt, kann auf den Prüfungsantrag nicht eingetreten werden. 2. - Nach Auffassung des Baudepartementes ist der Prüfungsantrag verspätet eingereicht worden. Der Teilgenehmigungsentscheid des Regierungsrates mit der Verpflichtung gegenüber dem Gemeinderat, eine Planungszone zu erlassen, sei am 9. November 1991 im Kantonsblatt veröffentlicht worden. Aufgrund dieser Veröffentlichung hätten die Antragstellerinnen Veranlassung und Möglichkeit gehabt, sich über den Inhalt des regierungsrätlichen Entscheides zu informieren. Der Antrag vom 20. Dezember 1991 sei daher verspätet.