1. - Das Verwaltungsgericht prüft auf Antrag, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen verfassungs- oder gesetzwidrig sind oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen (§ 188 Abs. 1 VRG). Jedermann, dessen schutzwürdige Interessen in absehbarer Zeit durch Anwendung der angefochtenen Rechtssätze verletzt werden können, ist antragsberechtigt (§ 189 lit. a VRG). Der Prüfungsantrag ist innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses zu stellen (§ 190 VRG). Vorab sind die prozessualen Voraussetzungen näher zu prüfen. Sind diese nicht alle erfüllt, kann auf den Prüfungsantrag nicht eingetreten werden.