B. - Am 20. Dezember 1991 reichten die Erbinnen des X einen Antrag auf verwaltungsgerichtliche Prüfung ein. Darin wird beantragt, die Zulässigkeit der vom Regierungsrat gegenüber dem Gemeinderat verlangten Planungszone sei zu prüfen, der Entscheid des Regierungsrates betreffend die Planungszone über die Kernzone sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht ist auf das Gesuch nicht eingetreten. Aus den Erwägungen: 1. - Das Verwaltungsgericht prüft auf Antrag, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen verfassungs- oder gesetzwidrig sind oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen (§ 188 Abs. 1 VRG).