Am 15. Oktober 1991 entschied der Regierungsrat des Kantons Luzern über die Genehmigung des Zonenplanes und des Bau- und Zonenreglementes (BZR) der Gemeinde A sowie über zwei Beschwerden. Gemäss Ziffer 2 des Rechtsspruchs im Zusammenhang mit Ziffer III.4 der Erwägungen wurden die Bestimmungen des BZR über die Kernzone nicht genehmigt, und der Gemeinderat wurde verhalten, «innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides eine Planungszone über das Gebiet der Kernzone entsprechend den Erwägungen zu bestimmen». Die Teilgenehmigung einschliesslich die Verpflichtung zum Erlass einer Planungszone wurde im Kantonsblatt Nr. 45 vom 9. November 1991 veröffentlicht.