{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-09-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-91-2_1992-09-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1249", "Checksum": "8c5319176872c43ee9b73e40b2f3b031"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 91 2", "1992 II Nr. 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 28.09.1992 P 91 2 (1992 II Nr. 50)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 188 Abs. 1 VRG. Eine Weisung des Regierungsrates an eine Gemeinde, eine Planungszone über einen Teil der Bauzone zu erlassen, ist kein Rechtssatz verwaltungsrechtlichen Inhalts. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:26", "Checksum": "c0c5d1550e74f621758e7da70d04b1d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 28.09.1992 P 91 2 (1992 II Nr. 50)\nRegeste:\n§ 188 Abs. 1 VRG. Eine Weisung des Regierungsrates an eine Gemeinde, eine Planungszone über einen Teil der Bauzone zu erlassen, ist kein Rechtssatz verwaltungsrechtlichen Inhalts. | Verfahren\n\n zitierten Sinn darstellen, kann hier offen bleiben. Voraussetzung, dass überhaupt ein Rechtssatz vorliegt, ist nämlich in jedem Fall die Verbindlichkeit der Anordnungen. Nicht rechtsverbindliche Anordnungen oder blosse Weisungen gelten nicht als Rechtssätze (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 17; Ruckli, Die abstrakte Prüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht unter spezieller Berücksichtigung des Luzerner Verwaltungsrechtspflegegesetzes, Diss. Basel 1978, S. 80) und können daher nicht Anfechtungsgegenstand eines Prüfungsantrages bilden. b) Die umstrittene Ziffer 2 im Rechtsspruch des Entscheides des Regierungsrates stellt keine unmittelbar rechtsverbindliche Anordnung dar. Sie bedeutet rechtlich nichts anderes als eine Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörde an den Gemeinderat A. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen wurden damit keine Rechte oder Pflichten unmittelbar begründet, jedenfalls nicht für die Antragstellerinnen. Planungszonen bzw. die damit verbundenen provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften treten erst mit der öffentlichen Auflage in Kraft (§ 84 Abs. 2 PBG). Die erwähnten Mindestvorschriften im angefochtenen Entscheid des Regierungsrates wären mithin nur dann rechtsverbindlich geworden, wenn der Regierungsrat die Planungszone selber erlassen und öffentlich aufgelegt hätte, wozu er grundsätzlich kompetent gewesen wäre (§ 82 Abs. 2 PBO). Gerade dies hat er jedoch nicht getan. Er hat den Erlass ausdrücklich dem Gemeinderat überlassen. Erst mit dessen Verfügung bzw. mit der öffentlichen Auflage vom 25. November 1991 entfaltete die Planungszone mit den provisorischen Bauvorschriften Rechtswirkung gegenüber den Antragstellerinnen. Dass sieh der Gemeinderat aufgrund der Weisung des Regierungsrates verpflichtet fühlte, die Planungszone daraufhin im vorgesehenen Verfahren auch tatsächlich zu erlassen, ändert daran nichts. Damit steht fest, dass der strittige Rechtsspruch im Entscheid des Regierungsrates nicht Prüfungsgegenstand im Sinne von § 188 Abs. 1 VRG sein kann. Auf den Prüfungsantrag kann daher nicht eingetreten werden. |"}