vom 18.9.1979 und H. vom 22.12.1975). Diese derart beschränkte Prüfungsbefugnis wurde in LGVE 1991 II Nr. 16 Erw. 1 bestätigt (vgl. auch LGVE 1977 II Nr. 1 Erw. 2b insbesondere zur Überprüfung von Pauschalierungen). c) Ist im Verfahren nach den §§ 188 ff. VRG eine Norm auf ihre Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit zu überprüfen, so ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit dem angerufenen Verfassungsrecht vereinbar erscheinen lässt. Dabei dürfen auch die Erklärungen der Behörden über die beabsichtigte künftige Anwendung der Vorschrift berücksichtigt werden.