Rechtssetzungsinstanz ihren Spielraum der Gestaltungsfreiheit missbraucht oder überschritten hat. Das Verwaltungsgericht darf nur dann eingreifen, wenn der angefochtene Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist. Hat das Gesetz über die Mittel zur Verfolgung des von ihm gesetzten Zieles nichts bestimmt, so hat das Gericht lediglich zu untersuchen, ob die im angefochtenen Erlass getroffene Lösung objektiv geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen (vgl. Urteile F. & Kons. vom 18.9.1979 und H. vom 22.12.1975).