Mangels einer Bestimmung, welche das Verwaltungsgericht bei der Prüfung von Erlassen ausdrücklich zur Ermessenskontrolle ermächtigt, sind die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätze bzw. ist die im VRG getroffene Regelung auch im Verfahren zur Prüfung von Erlassen anwendbar. Soweit eine gesetzliche Delegationsnorm der Rechtssetzungsinstanz (z.B. Regierungsrat) einen Ermessensspielraum bzw. eine Gestaltungsfreiheit einräumt, darf das Verwaltungsgericht in analoger Anwendung der Regeln der Rechtskontrolle nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Rechtssetzungsinstanz treten lassen, sondern hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die