die Ermessenskontrolle steht dem Verwaltungsgericht nur zu, soweit sie das Verwaltungsrechtspflegegesetz oder andere Erlasse vorsehen (§ 156 VRG). Mangels einer Bestimmung, welche das Verwaltungsgericht bei der Prüfung von Erlassen ausdrücklich zur Ermessenskontrolle ermächtigt, sind die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätze bzw. ist die im VRG getroffene Regelung auch im Verfahren zur Prüfung von Erlassen anwendbar.