Gemäss § 152 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nur die Feststellung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden, nicht aber die Handhabung des Ermessens; die Ermessenskontrolle steht dem Verwaltungsgericht nur zu, soweit sie das Verwaltungsrechtspflegegesetz oder andere Erlasse vorsehen (§ 156 VRG).