Die Richterpflichten (Rechtsanwendung von Amtes wegen) treten lediglich ergänzend hinzu. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen ist dem Rügeprinzip untergeordnet und kann sich nur innerhalb des durch die Rechtsbehauptungen der Parteien (Rechtsbegehren mit Sachvortrag) gezogenen Rah-mens entfalten (vgl. zum Problem Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 197 f. mit Hinweisen und S. 201 f.). b) Gemäss § 152 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nur die Feststellung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden, nicht aber die Handhabung des Ermessens;