Die Begründung eines Prüfungsantrags soll im Rahmen der zulässigen Prüfungsgründe erkennen lassen, inwiefern die angefochtene Norm beanstandet wird. Es muss dabei eine sachbezogene Begründung vorliegen, die mindestens sinngemäss auf einen zulässigen Anfechtungsgrund schliessen lässt. Sie muss sich mit der angefochtenen Bestimmung in den wesentlichen Punkten auseinandersetzen. Der auch für das Normenkontrollverfahren grundlegende Dispositionsgrundsatz verlangt vor allem im Interesse einer geordneten Rechtspflege, dass die Antragsteller den Kern einer sachbezogenen Begründung selbst vorzutragen haben. Die Richterpflichten (Rechtsanwendung von Amtes wegen) treten lediglich ergänzend hinzu.