Das Argument einer fehlenden Rechtsgrundlage ist daher in diesem Sinne als Rüge des Verstosses gegen diesen Verfassungsgrundsatz zu erachten. Somit steht eine Frage zur Diskussion, die im Rahmen von § 188 VRG zu beurteilen ist (vgl. Urteil B. vom 9.3.1990 Erw. 2a). 2. - ... 3. - Der Prüfungsantrag ist innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses zu stellen (§ 190 VRG). Nach § 191 VRG sind die Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren (§§ 132-141) sinngemäss anwendbar. a) Eine Rechtsmittelschrift muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 133 Abs. 1 VRG).