a.M. Ruckli, S. 94 ff.). Nicht zu verwechseln mit diesem Verbot der vorfrageweisen Überprüfung eines Gesetzes ist die Frage, ob ein Gesetz im formellen Sinn für die angefochtene Rechtsverordnung eine ausreichende Delegationsgrundlage bildet. Die Regel, dass niemandem ohne gesetzliche Grundlage öffentlich-rechtliche Pflichten auferlegt werden dürfen (sogenannter Gesetzesvorbehalt) gilt nämlich unbestrittenermassen als Verfassungsgrundsatz. Das Argument einer fehlenden Rechtsgrundlage ist daher in diesem Sinne als Rüge des Verstosses gegen diesen Verfassungsgrundsatz zu erachten.