VRG ein kantonales Gesetz vorfrageweise auf Übereinstimmung mit höherrangigem Recht überprüft werden, würde indirekt eine Gesetzeskontrolle vorgenommen. Da sich dies als ein Verstoss gegen § 188 Abs. 2 VRG darstellte, verbietet sich eine solche vorfrageweise Überprüfung eines kantonalen Gesetzes auch auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht. Das gilt ebensosehr, wenn die angefochtene Verordnung die Gesetzesbestimmung nur bloss wiederholt (vgl. Fehlmann-Leutwyler, Die prinzipale Normenkontrolle nach aargauischen Recht, 1988, S. 5, 63 und 168; a.M. Ruckli, S. 94 ff.).