Daher sollte die abstrakte Normenprüfung nach den §§ 188 ff. VRG mit Bezug auf kantonale Erlasse auf Normen unterhalb der Gesetzesstufe beschränkt bleiben (Ruckli, Die abstrakte Prüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht unter spezieller Berücksichtigung des Luzerner Verwaltungsrechtspflegegesetzes, 1978, S. 44). Könnte nun aber im Verfahren nach den §§ 188 ff. VRG ein kantonales Gesetz vorfrageweise auf Übereinstimmung mit höherrangigem Recht überprüft werden, würde indirekt eine Gesetzeskontrolle vorgenommen.