VRG inzident (im Anwendungsfall) eine Norm zu überprüfen hat. § 188 Abs. 2 VRG schliesst nämlich für das abstrakte Normenprüfungsverfahren die Überprüfung eines kantonalen Gesetzes auf dessen Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht ausdrücklich aus. Anfechtungsgegenstand des Normenprüfungsverfahrens kann daher ein kantonales Gesetz nicht sein. Beim Erlass des VRG wollte der Gesetzgeber auf die Einführung einer umfassend ausgestalteten Verfassungsgerichtsbarkeit verzichten. Daher sollte die abstrakte Normenprüfung nach den §§ 188 ff.