a VRG). b) Aufgrund von § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht kantonale Erlasse, die gegen das Bundesrecht verstossen, und dem Referendum nicht unterstehende kantonale Erlasse, die gegen die Staatsverfassung, Staatsverträge oder kantonale Gesetze verstossen, nicht anzuwenden. In diesem Zusammenhang gilt es zu unterscheiden, ob das Verwaltungsgericht im Verfahren nach den §§ 188 ff. VRG abstrakt oder in jenem nach den §§ 148 ff. VRG inzident (im Anwendungsfall) eine Norm zu überprüfen hat.