VRG mit Bezug auf die normalen Verhältnisse zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Normen grundsätzlich nur hinsichtlich der vom Antragsteller ausdrücklich gerügten rechtlichen Mängel. Entsprechend dieser beschränkten Prüfungspflicht bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründung des Prüfungsantrages. Aus den Erwägungen: 1. - a) Gemäss § 188 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht auf Antrag, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen verfassungs- oder gesetzwidrig sind oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen.