Bei vorbehaltloser Geltung des Personalgesetzes wäre es ihnen demzufolge von Gesetzes wegen untersagt, während ihrer Arbeitszeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung am Spital privatärztlich tätig zu werden. Aufgrund der Ermächtigung («Kann-Vorschrift») in § 63a Abs. 2 GesG hat der Regierungsrat mit dem Erlass der Chefarztverordnung eine vom Personalgesetz abweichende Sonderregelung für die Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte und mithin die Voraussetzungen zur Bewilligung der privatärztlichen Tätigkeit (§§ 34 ff.) geschaffen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |