GesG unterständen die Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte an den kantonalen Heilanstalten uneingeschränkt den Bestimmungen des Personalgesetzes. Das bedeutete u.a., dass sie ihre gesamte Arbeitszeit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden hätten und eine Nebenbeschäftigung nur ausüben dürften, wenn diese die Erfüllung der Dienstpflicht nicht beeinträchtigte. Bei vorbehaltloser Geltung des Personalgesetzes wäre es ihnen demzufolge von Gesetzes wegen untersagt, während ihrer Arbeitszeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung am Spital privatärztlich tätig zu werden.