{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-02-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-91-1_1994-02-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1098", "Checksum": "bb57ccfdc67b0570bc666eaae250d5a7"}, "Scrapedate": "2026-09-28", "Scrapetime": "21:04:11", "Num": ["P 91 1", "1994 II Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 24.02.1994 P 91 1 (1994 II Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 BV; § 9 Abs. 2 des GOV; § 133 Abs. 1, § 148 ff., § 152, § 156, § 188 Abs. 1 und 2, § 191 VRG. Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen; Überprüfungsbefugnis; vorfrageweise Überprüfung von Gesetzen; Gesetzesvorbehalt; verfassungs- bzw. gesetzeskonformer Rechtssatz; Begründung des Prüfungsantrages; Rügepflicht und Rechtsanwendung von Amtes wegen. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2620", "Zeit UTC": "28.09.2026 21:04:11", "Checksum": "db212f6cde169dd13431ca404425e5cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 24.02.1994 P 91 1 (1994 II Nr. 39)\nRegeste:\nArt. 4 BV; § 9 Abs. 2 des GOV; § 133 Abs. 1, § 148 ff., § 152, § 156, § 188 Abs. 1 und 2, § 191 VRG. Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen; Überprüfungsbefugnis; vorfrageweise Überprüfung von Gesetzen; Gesetzesvorbehalt; verfassungs- bzw. gesetzeskonformer Rechtssatz; Begründung des Prüfungsantrages; Rügepflicht und Rechtsanwendung von Amtes wegen. | Verfahren\n\n abstrakten Normenprüfung. Es ist vielmehr ganz generell davon auszugehen, dass dem Rügeprinzip dort eine grössere Bedeutung zukommt, wo es an einer umfassenden Überprüfungsbefugnis einer Rechtsmittelinstanz fehlt (vgl. AGVE 1988 S. 110 f.). Die Begründung eines Prüfungsantrags soll im Rahmen der zulässigen Prüfungsgründe erkennen lassen, inwiefern die angefochtene Norm beanstandet wird. Es muss dabei eine sachbezogene Begründung vorliegen, die mindestens sinngemäss auf einen zulässigen Anfechtungsgrund schliessen lässt. Sie muss sich mit der angefochtenen Bestimmung in den wesentlichen Punkten auseinandersetzen. Der auch für das Normenkontrollverfahren grundlegende Dispositionsgrundsatz verlangt vor allem im Interesse einer geordneten Rechtspflege, dass die Antragsteller den Kern einer sachbezogenen Begründung selbst vorzutragen haben. Die Richterpflichten (Rechtsanwendung von Amtes wegen) treten lediglich ergänzend hinzu. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen ist dem Rügeprinzip untergeordnet und kann sich nur innerhalb des durch die Rechtsbehauptungen der Parteien (Rechtsbegehren mit Sachvortrag) gezogenen Rah-mens entfalten (vgl. zum Problem Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 197 f. mit Hinweisen und S. 201 f.). b) Gemäss § 152 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nur die Feststellung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden, nicht aber die Handhabung des Ermessens; die Ermessenskontrolle steht dem Verwaltungsgericht nur zu, soweit sie das Verwaltungsrechtspflegegesetz oder andere Erlasse vorsehen (§ 156 VRG). Mangels einer Bestimmung, welche das Verwaltungsgericht bei der Prüfung von Erlassen ausdrücklich zur Ermessenskontrolle ermächtigt, sind die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätze bzw. ist die im VRG getroffene Regelung auch im Verfahren zur Prüfung von Erlassen anwendbar. Soweit eine gesetzliche Delegationsnorm der Rechtssetzungsinstanz (z.B. Regierungsrat) einen Ermessensspielraum bzw. eine Gestaltungsfreiheit einräumt, darf das Verwaltungsgericht in analoger Anwendung der Regeln der Rechtskontrolle nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Rechtssetzungsinstanz treten lassen, sondern hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Rechtssetzungsinstanz ihren Spielraum der Gestaltungsfreiheit missbraucht oder überschritten hat. Das Verwaltungsgericht darf nur dann eingreifen, wenn der angefochtene Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist. Hat das Gesetz über die Mittel zur Verfolgung des von ihm gesetzten Zieles nichts bestimmt, so hat das Gericht lediglich zu untersuchen, ob die im angefochtenen Erlass getroffene Lösung objektiv geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen (vgl. Urteile F. & Kons. vom 18.9.1979 und H. vom 22.12.1975). Diese derart beschränkte Prüfungsbefugnis wurde in LGVE 1991 II Nr. 16 Erw. 1 bestätigt (vgl. auch LGVE 1977 II Nr. 1 Erw. 2b insbesondere zur Überprüfung von Pauschalierungen). c) Ist im Verfahren nach den §§ 188 ff. VRG eine Norm auf ihre Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit zu überprüfen, so ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit dem angerufenen Verfassungsrecht vereinbar erscheinen lässt. Dabei dürfen auch die Erklärungen der Behörden über die beabsichtigte künftige Anwendung der Vorschrift berücksichtigt werden. Die angefochtene Norm ist nur aufzuheben, wenn sie sich einer verfassungs- oder gesetzeskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist. Sodann sind im abstrakten Normenkontrollverfahren die möglichen Auswirkungen einer neuen Vorschrift, selbst wenn deren Inhalt klar bestimmt ist und der rechtsanwendenden Behörde keinerlei Spielraum offensteht, nie völlig übersehbar. Erscheint eine generell-abstrakte Regelung bezogen auf normale Verhältnisse, wie sie vom Gesetzgeber zugrunde gelegt werden durften, als verfassungsrechtlich haltbar, so vermag die ungewisse Möglichkeit, dass sie sich in besondern Einzelfällen als verfassungs- oder gesetzwidrig auswirken könnte, ein Eingreifen im Stadium der abstrakten Normenkontrolle im allgemeinen noch nicht zu rechtfertigen, vor allem dann nicht, wenn im fraglichen Sachbereich die Möglichkeit der spätern konkreten Normenkontrolle den Betroffenen einen hinreichenden Schutz bietet. Wird im dargelegten Sinne das Vorliegen einer Verfassungs- oder Gesetzesverletzung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle verneint, hindert dies den Bürger nicht, die Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der betreffenden Vorschrift anlässlich ihrer Anwendung im Einzelfall erneut geltend zu machen (BGE 102 Ia 109 Erw. 1b, 113 Ia 131 Erw. 5, 118 Ia 309 Erw. 1f und 433 Erw. 3b). |"}