{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-02-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-91-1_1994-02-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1098", "Checksum": "bb57ccfdc67b0570bc666eaae250d5a7"}, "Scrapedate": "2026-09-28", "Scrapetime": "21:04:11", "Num": ["P 91 1", "1994 II Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 24.02.1994 P 91 1 (1994 II Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 BV; § 9 Abs. 2 des GOV; § 133 Abs. 1, § 148 ff., § 152, § 156, § 188 Abs. 1 und 2, § 191 VRG. 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VRG darf das Verwaltungsgericht ein kantonales Gesetz auch nicht vorfrageweise auf Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (inbegriffen Bundesrecht) überprüfen. Dies gilt ebensosehr für blosse Wiederholungen von Bestimmungen des formellen Gesetzes in der angefochtenen Verordnung. Von diesem Prüfungsverbot nicht erfasst ist, ob ein Gesetz im formellen Sinn eine ausreichende Delegationsgrundlage (Gesetzesvorbehalt) für eine angefochtene Rechtsverordnung darstellt. Soweit eine Delegationsnorm der Rechtssetzungsinstanz (z. B. dem Regierungsrat) Gestaltungsfreiheit einräumt, beschränkt sich die Prüfung unter diesem Gesichtspunkt darauf, ob die Rechtssetzungsinstanz ihren Spielraum missbraucht oder überschritten hat. Ob ein Rechtssatz verfassungs- bzw. gesetzeskonform ist, ist im Verfahren nach den §§ 188 ff. VRG mit Bezug auf die normalen Verhältnisse zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Normen grundsätzlich nur hinsichtlich der vom Antragsteller ausdrücklich gerügten rechtlichen Mängel. Entsprechend dieser beschränkten Prüfungspflicht bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründung des Prüfungsantrages. Aus den Erwägungen: 1. - a) Gemäss § 188 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht auf Antrag, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen verfassungs- oder gesetzwidrig sind oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen. Ausgenommen von dieser Prüfung sind u.a. die Staatsverfassung, die kantonalen Gesetze sowie die Dekrete, die dem Referendum unterstellt worden sind (§ 188 Abs. 2 lit. a VRG). b) Aufgrund von § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht kantonale Erlasse, die gegen das Bundesrecht verstossen, und dem Referendum nicht unterstehende kantonale Erlasse, die gegen die Staatsverfassung, Staatsverträge oder kantonale Gesetze verstossen, nicht anzuwenden. In diesem Zusammenhang gilt es zu unterscheiden, ob das Verwaltungsgericht im Verfahren nach den §§ 188 ff. VRG abstrakt oder in jenem nach den §§ 148 ff. VRG inzident (im Anwendungsfall) eine Norm zu überprüfen hat. § 188 Abs. 2 VRG schliesst nämlich für das abstrakte Normenprüfungsverfahren die Überprüfung eines kantonalen Gesetzes auf dessen Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht ausdrücklich aus. Anfechtungsgegenstand des Normenprüfungsverfahrens kann daher ein kantonales Gesetz nicht sein. Beim Erlass des VRG wollte der Gesetzgeber auf die Einführung einer umfassend ausgestalteten Verfassungsgerichtsbarkeit verzichten. Daher sollte die abstrakte Normenprüfung nach den §§ 188 ff. VRG mit Bezug auf kantonale Erlasse auf Normen unterhalb der Gesetzesstufe beschränkt bleiben (Ruckli, Die abstrakte Prüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht unter spezieller Berücksichtigung des Luzerner Verwaltungsrechtspflegegesetzes, 1978, S. 44). Könnte nun aber im Verfahren nach den §§ 188 ff. VRG ein kantonales Gesetz vorfrageweise auf Übereinstimmung mit höherrangigem Recht überprüft werden, würde indirekt eine Gesetzeskontrolle vorgenommen. Da sich dies als ein Verstoss gegen § 188 Abs. 2 VRG darstellte, verbietet sich eine solche vorfrageweise Überprüfung eines kantonalen Gesetzes auch auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht. Das gilt ebensosehr, wenn die angefochtene Verordnung die Gesetzesbestimmung nur bloss wiederholt (vgl. Fehlmann-Leutwyler, Die prinzipale Normenkontrolle nach aargauischen Recht, 1988, S. 5, 63 und 168; a.M. Ruckli, S. 94 ff.). Nicht zu verwechseln mit diesem Verbot der vorfrageweisen Überprüfung eines Gesetzes ist die Frage, ob ein Gesetz im formellen Sinn für die angefochtene Rechtsverordnung eine ausreichende Delegationsgrundlage bildet. Die Regel, dass niemandem ohne gesetzliche Grundlage öffentlich-rechtliche Pflichten auferlegt werden dürfen (sogenannter Gesetzesvorbehalt) gilt nämlich unbestrittenermassen als Verfassungsgrundsatz. Das Argument einer fehlenden Rechtsgrundlage ist daher in diesem Sinne als Rüge des Verstosses gegen diesen Verfassungsgrundsatz zu erachten. Somit steht eine Frage zur Diskussion, die im Rahmen von § 188 VRG zu beurteilen ist (vgl. Urteil B. vom 9.3.1990 Erw. 2a). 2. - ... 3. - Der Prüfungsantrag ist innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses zu stellen (§ 190 VRG). Nach § 191 VRG sind die Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren (§§ 132-141) sinngemäss anwendbar. a) Eine Rechtsmittelschrift muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 133 Abs. 1 VRG). Im Prüfungsantrag ist daher im einzelnen darzulegen, welche konkreten Bestimmungen überprüft werden sollen und inwiefern sie Gesetzes- oder Verfassungsbestimmungen oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen. Dies gehört zur Begründung des Normenprüfungsantrages. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, ohne solche konkrete Begründung eine Verordnung insgesamt auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Im Verfahren betreffend Prüfung von Erlassen muss sich das Verwaltungsgericht darauf beschränken, angefochtene Bestimmungen hinsichtlich der vom Antragsteller ausdrücklich gerügten rechtlichen Mängel zu untersuchen. Zusätzlich ist es nur verpflichtet, mit diesen Mängeln aus der Natur der Sache unmittelbar zusammenhängende sowie offensichtliche, ins Auge springende Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeiten zu berücksichtigen. Erhöhte Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels gelten im übrigen nicht nur bei der"}