{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-02-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-91-1_1994-02-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1065", "Checksum": "35e0547d2363aaeee7d0278c6ee8b1a8"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["P 91 1", "1994 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 24.02.1994 P 91 1 (1994 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 2 Abs. 6 PG; § 63a Abs. 1-6 GesG; §§ 1 ff. der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte des Kantons. Öffentlich-rechtliches Dienstrecht; Chefarzt; Nebenbeschäftigung; privatärztliche Tätigkeit. Ohne den Vorbehalt in § 2 Abs. 6 PG und in § 63a GesG unterständen die Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte an den kantonalen Heilanstalten uneingeschränkt den Bestimmungen des Personalgesetzes. Das bedeutete u.a., dass sie ihre gesamte Arbeitszeit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden hätten und eine Nebenbeschäftigung nur ausüben dürften, wenn diese die Erfüllung der Dienstpflicht nicht beeinträchtigte. Bei vorbehaltloser Geltung des Personalgesetzes wäre es ihnen demzufolge von Gesetzes wegen untersagt, während ihrer Arbeitszeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung am Spital privatärztlich tätig zu werden. Aufgrund der Ermächtigung («Kann-Vorschrift») in § 63a Abs. 2 GesG hat der Regierungsrat mit dem Erlass der Chefarztverordnung eine vom Personalgesetz abweichende Sonderregelung für die Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte und mithin die Voraussetzungen zur Bewilligung der privatärztlichen Tätigkeit (§§ 34 ff.) geschaffen. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:06:14", "Checksum": "e9d6b2ba9d37908361a1bb4de099549c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 24.02.1994 P 91 1 (1994 II Nr. 6)\nRegeste:\n§ 2 Abs. 6 PG; § 63a Abs. 1-6 GesG; §§ 1 ff. der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte des Kantons. Öffentlich-rechtliches Dienstrecht; Chefarzt; Nebenbeschäftigung; privatärztliche Tätigkeit. Ohne den Vorbehalt in § 2 Abs. 6 PG und in § 63a GesG unterständen die Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte an den kantonalen Heilanstalten uneingeschränkt den Bestimmungen des Personalgesetzes. Das bedeutete u.a., dass sie ihre gesamte Arbeitszeit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden hätten und eine Nebenbeschäftigung nur ausüben dürften, wenn diese die Erfüllung der Dienstpflicht nicht beeinträchtigte. Bei vorbehaltloser Geltung des Personalgesetzes wäre es ihnen demzufolge von Gesetzes wegen untersagt, während ihrer Arbeitszeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung am Spital privatärztlich tätig zu werden. Aufgrund der Ermächtigung («Kann-Vorschrift») in § 63a Abs. 2 GesG hat der Regierungsrat mit dem Erlass der Chefarztverordnung eine vom Personalgesetz abweichende Sonderregelung für die Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte und mithin die Voraussetzungen zur Bewilligung der privatärztlichen Tätigkeit (§§ 34 ff.) geschaffen. | Personalrecht\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abteilung für die Prüfung von Erlassen |\n| Rechtsgebiet: | Personalrecht |\n| Entscheiddatum: | 24.02.1994 |\n| Fallnummer: | P 91 1 |\n| LGVE: | 1994 II Nr. 6 |\n| Leitsatz: | § 2 Abs. 6 PG; § 63a Abs. 1-6 GesG; §§ 1 ff. der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte des Kantons. Öffentlich-rechtliches Dienstrecht; Chefarzt; Nebenbeschäftigung; privatärztliche Tätigkeit. Ohne den Vorbehalt in § 2 Abs. 6 PG und in § 63a GesG unterständen die Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte an den kantonalen Heilanstalten uneingeschränkt den Bestimmungen des Personalgesetzes. Das bedeutete u.a., dass sie ihre gesamte Arbeitszeit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden hätten und eine Nebenbeschäftigung nur ausüben dürften, wenn diese die Erfüllung der Dienstpflicht nicht beeinträchtigte. Bei vorbehaltloser Geltung des Personalgesetzes wäre es ihnen demzufolge von Gesetzes wegen untersagt, während ihrer Arbeitszeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung am Spital privatärztlich tätig zu werden. Aufgrund der Ermächtigung («Kann-Vorschrift») in § 63a Abs. 2 GesG hat der Regierungsrat mit dem Erlass der Chefarztverordnung eine vom Personalgesetz abweichende Sonderregelung für die Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte und mithin die Voraussetzungen zur Bewilligung der privatärztlichen Tätigkeit (§§ 34 ff.) geschaffen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: |"}