b der Verordnung vornehmen. Denn sähe sie in einer Abweichung des steuerbaren Eigenmietwertes von 30 % gegenüber dem Marktmietwert eine «offensichtliche» Abweichung, hätte das zur Folge, dass sie die Anwendung von § 1 praktisch sistieren und gemäss § 3 der Verordnung in aller Regel eine individuelle Berechnung vornehmen müsste. Gerade das aber soll mit der in § 1 festgelegten Pauschalierungsmethode vermieden werden. 8. - Sind die §§ 1 und 2 der angefochtenen Verordnung aufzuheben, so werden auch lit. a und b in § 3 Abs. 1 der Verordnung, die auf die beiden nun aufgehobenen Bestimmungen Bezug nehmen, gegenstandslos.