§ 1 der Verordnung sodann bildet die übliche Grundlage für die Ermittlung des Eigenmietwertes. Mit seiner Anwendung soll aus Praktikabilitätsgründen mittels der Pauschalierungsmethode von der einzelfallweisen Ermittlung der Marktmiete Umgang genommen werden können. Wird nach dieser Methode vorgegangen und liegt das Ergebnis im Bereich von 70 % der Marktmiete (was, wie weiter oben dargelegt, gesetzwidrig ist), wird die Einschätzungsbehörde darin kein offensichtliches Abweichen vom Marktwert erblicken und dementsprechend keine individuelle Berechnung nach § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung vornehmen.