Dass § 3 der angefochtenen Verordnung ein ausserordentliches Bemessungsverfahren beinhaltet, ändert an der Gesetzwidrigkeit der §§ 1 und 2 der Verordnung nichts, die entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, wonach der steuerbare Eigenmietwert der Marktmiete zu entsprechen hat, im Regelfall nur 70 % dieser Marktmiete als steuerbar vorsehen. Bei der Anwendung von § 2 der Verordnung, der bereits auf einen individuellen - massgeschneiderten - Wert (vgl. dazu Erw. 5) abstellt, bleibt für die Anwendung von § 3 ohnehin kein Platz mehr. § 1 der Verordnung sodann bildet die übliche Grundlage für die Ermittlung des Eigenmietwertes.