gesetzlich gewollten Ergebnissen führe. Damit sei dargetan, dass die Verordnung in jedem Fall einer gesetzeskonformen Auslegung in vertretbarer Weise zugänglich und der Erlass schon aus diesem Grund nicht aufzuheben sei. Bei dieser unter Hinweis auf BGE 106 I a 137 vorgetragenen Argumentation verkennt das Finanzdepartement, dass sich das Bundesgericht mit der Frage der Verfassungsmässigkeit eines kantonalen Erlasses zu befassen hatte. Eine kantonale Vorschrift wird vom Bundesgericht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle aber nur dann aufgehoben, wenn sie sich jeder verfassungskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist.